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Bereich: Jura (30)

Terms der Technischen Kommunikation

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unfertig
Stand: 18.01.2025
Quellen: tekom terms und D. Juhl

Jura -1 - (von 30)

Beweislast

Entsprechend dem allgemeinen Beweisgrundsatz muss derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen.

Wenn nach einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht feststeht, ob die 'behauptete Tatsache wahr (= bewiesen) oder unwahr (= unbewiesen) ist, entscheidet der Tatrichter zu Lasten der Partei, welche die Beweislast trägt.

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Jura -1 - (von 30)

Kennzeichnungspflichten

Kennzeichnungspflichten (Labeling Requirements)

Vorschriften, die festlegen, welche Informationen auf einem Produktetikett oder in der Dokumentation enthalten sein müssen, z. B.

  • Warnhinweise
  • Gebrauchsanweisungen
  • Herstellerinformationen

Jura -2 - (von 30)

Maschinenrichtlinie

Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Diese EU-Richtlinie legt Sicherheitsanforderungen für Maschinen fest und erfordert die Erstellung technischer Dokumentationen, um sicherzustellen, dass Maschinen keine Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern darstellen.

Jura -3 - (von 30)

Bestimmungsgemäße Verwendung

rechtlicher Begriff für den bei der Konzeption und Konstruktion einer Maschine festgelegten Einsatzbereich, der in der Betriebsanleitung/Technischen Dokumentation beschrieben wird und auch Überlegungen zur vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung bzw. zu möglicher Fehlverwendung beinhaltet.

Jura -4 - (von 30)

Produktsicherheitsgesetz

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

In Deutschland regelt das Produktsicherheitsgesetz die Sicherheit von Produkten und stellt sicher, dass Produkte keine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.

Dies betrifft auch die Erstellung von Dokumentationen, um die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu belegen.

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Jura -5 - (von 30)

Urheberrecht

Urheberrecht (Copyright)

Das Recht, das den geistigen Eigentümer eines Werkes schützt und sicherstellt, dass Dritte das Werk nicht ohne Erlaubnis nutzen dürfen.

Jura -6 - (von 30)

Datenschutz

Datenschutz (Data Protection)

Vorschriften wie die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) der EU, die regeln, wie personenbezogene Daten verarbeitet, gespeichert und geschützt werden müssen.

Jura -7 - (von 30)

Gewährleistung

Gesetzliche Verpflichtung eines Schuldners, für die Mängelfreiheit einer Sache oder eines Rechts einzustehen.

Jura -8 - (von 30)

Produktsicherheitsrichtlinie

Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG)

Diese Richtlinie regelt, dass Produkte, die auf dem europäischen Markt verkauft werden, sicher sein müssen und die Hersteller dazu verpflichtet, die Produktsicherheit kontinuierlich zu überwachen und im Fall von Sicherheitsmängeln entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Jura -9 - (von 30)

Normen

Technische und rechtliche Anforderungen, die von nationalen oder internationalen Organisationen festgelegt werden, um Produkte und Dienstleistungen zu standardisieren.

Jura -10 - (von 30)

Datenschutz-Grundverordnung

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, 2016/679)

Diese EU-Verordnung stellt Anforderungen an die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie diese Anforderungen in ihrer Dokumentation berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen und die Rechte der betroffenen Personen.

Jura -11 - (von 30)

EU-Konformitäts­erklärung

Zwingend notwendiges Dokument des Herstellers, in dem er oder sein Bevollmächtigter innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestätigt, dass das Produkt alle Anforderungen der für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungs rechtsvorschriften der Union erfüllt.

Jura -12 - (von 30)

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung (CE Marking)

Ein Symbol, das bestätigt, dass ein Produkt den europäischen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen entspricht.

Jura -13 - (von 30)

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutzgesetz (Occupational Health and Safety Act, OSH)

Gesetzliche Regelungen, die den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten und auch in der technischen Dokumentation berücksichtigt werden müssen.

Jura -14 - (von 30)

Niederspannungsrichtlinie

Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU)

Diese Richtlinie bezieht sich auf Produkte, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung betrieben werden, und legt Anforderungen an die Sicherheit von elektrischen Geräten fest.

Jura -15 - (von 30)

Produkthaftung

Die rechtliche Verantwortung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden.

In der Produkthaftung haftet der Verursacher für Sach- oder Personen-Schäden, die durch sein Handeln oder Unterlassen entstanden ist.

Dokumentationsfehler und Fehler in Benutzerinformationen sind haftungsrelevant, wenn dadurch Schäden ausgelöst oder nicht verhindert werden.

Jura -16 - (von 30)

EMV-Richtlinie

EMV-Richtlinie (2014/30/EU)

Die Richtlinie für die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) legt fest, dass Geräte keine unzulässigen elektromagnetischen Störungen verursachen und gegen solche Störungen ausreichend geschützt sein müssen.

Dies betrifft auch die technische Dokumentation, die sicherstellt, dass EMV-Tests durchgeführt und dokumentiert werden.

Jura -17 - (von 30)

Sachschaden

Schaden der an anderen Sachen entsteht (außerhalb des Produkts).

Abgegrenzt von Vermögensschaden und Personenschaden.

Jura -18 - (von 30)

vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung

Verwendung eines Erzeugnisses oder eines Systems in einer Weise, die vom Anbieter nicht vorgesehen war, aber aus leicht vorhersehbarem menschlichem Verhalten resultieren kann.

Jura -19 - (von 30)

Konformitätserklärung

Konformitätserklärung (Declaration of Conformity)

Ein Dokument, das bestätigt, dass ein Produkt den relevanten rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere im Hinblick auf die EU-Richtlinien.

Jura -20 - (von 30)

Produktsicherheitsgesetz

Produktsicherheitsgesetz (Product Safety Act)

Ein Gesetz, das die Anforderungen an die Sicherheit von Produkten regelt und festlegt, wie Unternehmen sicherstellen müssen, dass ihre Produkte sicher sind.

Jura -21 - (von 30)

Schaden

Verletzung oder Schädigung der Gesundheit von Menschen oder Schädigung von Gütern oder der Umwelt.

Jura -22 - (von 30)

Datensicherheit

Technische und organisatorischen Maßnahmen in der betrieblichen Datenverarbeitung zum Schutz von Daten vor Verfälschung, Zerstörung und unzulässiger Weitergabe.

Jura -23 - (von 30)

Organisationsverantwortung

Die Organisationsverantwortung liegt allein bei dem Organ des Unternehmens (Geschaftsleitung, Vorstand, Inhaber, Geschäftsführer), das zur rechtlichen Vertretung des Unternehmens berechtigt und verpflichtet ist.

Dieses Organ haftet zivil- und strafrechtlich für Mangel/Fehler, wenn die Organisation nach dem Stand der Technik und den rechtlichen Forderungen Fehler, Lücken und Unzulänglichkeiten aufweist, durch die die erforderliche Sicherheit der Produkte oder Fertigungsverfahren nicht angemessen erfüllt werden.

Für die Technische Dokumentation hat die Organisationsverantwortung überragende Bedeutung, da sie die gesamte unternehmensindividuelle Organisation umfasst, einschließlich:

  • Ausstattung aller Bereiche mit Geräten
  • angemessen qualifiziertes Personal
  • angemessene finanziellen Mitteln
  • rechtzeitigen Zugang zu relevanten, auszuwertenden Informationen
  • Teilnahme an Schadenanalysen und internen Besprechungen (z.B. Konstniktionsauslegungen, Kundenanleitungen)
  • sachgerechte Personalauswahl, -ausstattung und -weiterbildung

Jura -24 - (von 30)

Produktsicherheit

Produktsicherheit (Product Safety)

Rechtliche und technische Anforderungen, die sicherstellen, dass Produkte keine Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer darstellen.

Jura -25 - (von 30)

Sachmangel

Gemäß §434 des BGB: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln:

1) wenn sie für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst,

2) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Die Definition des Sachmangels umfasst auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers ... oder seiner Gehilfen insbesondere in der Werbung... "

Der Begriff Sachmangel ersetzt die bisherige Definition des Fehlers und ist im juristischen Sinne ein Synonym fUr den Begriff Fehler aus dem

Produkthaftungsgesetz.

Jura -26 - (von 30)

Haftungsausschluss

Haftungsausschluss (Disclaimer)

Ein rechtlicher Hinweis, der eine Organisation von der Haftung für bestimmte Handlungen oder Ergebnisse befreit.

Haftungsausschlüsse sind möglicherweise unwirksam, wenn sie anderen Regelungen widersprechen.

Jura -27 - (von 30)

Datenschutz

Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte von natürlichen Personen (Menschen), insbesondere den Anspruch auf Achtung der Privatsphäre, vor einer missbräuchlichen Datenverarbeitung.

Jura -28 - (von 30)

Richtlinien der Europäischen Union

Richtlinien der Europäischen Union (EU Directives)

Rechtsvorschriften, die von der Europäischen Union festgelegt werden und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Jura -29 - (von 30)

Konformitätsbewertung

Konformitätsbewertung (Conformity Assessment)

Der Prozess, bei dem überprüft wird, ob ein Produkt die erforderlichen rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere vor der Markteinführung.

Jura -30 - (von 30)