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Bereich: Jura (30)

Terms der Technischen Kommunikation

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Stand: 18.01.2025
Quellen: tekom terms und D. Juhl

Jura -1 - (von 30)

Datenschutz

Datenschutz (Data Protection)

Vorschriften wie die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) der EU, die regeln, wie personenbezogene Daten verarbeitet, gespeichert und geschützt werden müssen.

Jura -1 - (von 30)

Konformitätsbewertung

Konformitätsbewertung (Conformity Assessment)

Der Prozess, bei dem überprüft wird, ob ein Produkt die erforderlichen rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere vor der Markteinführung.

Jura -2 - (von 30)

Richtlinien der Europäischen Union

Richtlinien der Europäischen Union (EU Directives)

Rechtsvorschriften, die von der Europäischen Union festgelegt werden und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Jura -3 - (von 30)

Fehler

Ein Produkt ist gemäß §3 ProdHaffG dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten kann (sehr schwieriger Nachweis).

Die Rechtsprechung unterscheidet insbesondere zwischen den folgenden Fehlerkategorien:

  • Instruktionsfehler (z. B. Fehler in der Bedienungsanleitung)
  • Entwicklungsfehler, Konstruktionsfehler, - Herstellungsfehler (Fabrikations-fehler)
  • Produktbeobachtungsfehler
  • Organisationsfehler

Jura -4 - (von 30)

Stand der Technik

Das Fachleuten verfügbare Fachwissen, das wissenschaftlich und technisch begründet ist, aber in der Praxis noch nicht hinreichend erprobt und ausreichend bewährt.

Der Stand der Technik geht über die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zeitabhängig in unterschiedlichem Umfang hinaus und verlangt unternehrnensspezifische Vorsorge und Organisation.

Der Stand der Technik ist im Streitfall durch Gutachten, Vergleiche und andere Verfahren und Belege zu ermitteln und nachzuweisen.

Jura -5 - (von 30)

Beweislast

Entsprechend dem allgemeinen Beweisgrundsatz muss derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen.

Wenn nach einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht feststeht, ob die 'behauptete Tatsache wahr (= bewiesen) oder unwahr (= unbewiesen) ist, entscheidet der Tatrichter zu Lasten der Partei, welche die Beweislast trägt.

XXX alt ???

Jura -6 - (von 30)

Produkthaftungsrichtlinie

Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG)

Diese Richtlinie regelt die Haftung für fehlerhafte Produkte und stellt sicher, dass Verbraucher im Falle von Produktschäden durch fehlerhafte Produkte Anspruch auf Entschädigung haben. Sie hat auch Einfluss auf die Dokumentation von Produkten, um den Hersteller im Falle von Produkthaftungsansprüchen abzusichern.

???

Jura -7 - (von 30)

Originalbetriebsanleitung

Kennzeichnung der Anleitung in der Sprache, in der die Anleitung erstellt wurde.

  • Originalbetriebsanleitung ansonsten
  • Übersetzung der Originalbetriebsanleitung

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.

Jura -8 - (von 30)

Maschinenrichtlinie

Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

Diese EU-Richtlinie legt Sicherheitsanforderungen für Maschinen fest und erfordert die Erstellung technischer Dokumentationen, um sicherzustellen, dass Maschinen keine Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern darstellen.

Jura -9 - (von 30)

Produktsicherheitsgesetz

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

In Deutschland regelt das Produktsicherheitsgesetz die Sicherheit von Produkten und stellt sicher, dass Produkte keine Gefährdung für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.

Dies betrifft auch die Erstellung von Dokumentationen, um die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu belegen.

???

Jura -10 - (von 30)

Maschinen­richtlinie

Richtlinie der EU, Reguliert die Herstellung und den Betrieb von Maschinen innerhalb der EU. Verlangt CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitungen.

Jura -11 - (von 30)

Produktsicherheitsrichtlinie

Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG)

Diese Richtlinie regelt, dass Produkte, die auf dem europäischen Markt verkauft werden, sicher sein müssen und die Hersteller dazu verpflichtet, die Produktsicherheit kontinuierlich zu überwachen und im Fall von Sicherheitsmängeln entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Jura -12 - (von 30)

Organisationsverantwortung

Die Organisationsverantwortung liegt allein bei dem Organ des Unternehmens (Geschaftsleitung, Vorstand, Inhaber, Geschäftsführer), das zur rechtlichen Vertretung des Unternehmens berechtigt und verpflichtet ist.

Dieses Organ haftet zivil- und strafrechtlich für Mangel/Fehler, wenn die Organisation nach dem Stand der Technik und den rechtlichen Forderungen Fehler, Lücken und Unzulänglichkeiten aufweist, durch die die erforderliche Sicherheit der Produkte oder Fertigungsverfahren nicht angemessen erfüllt werden.

Für die Technische Dokumentation hat die Organisationsverantwortung überragende Bedeutung, da sie die gesamte unternehmensindividuelle Organisation umfasst, einschließlich:

  • Ausstattung aller Bereiche mit Geräten
  • angemessen qualifiziertes Personal
  • angemessene finanziellen Mitteln
  • rechtzeitigen Zugang zu relevanten, auszuwertenden Informationen
  • Teilnahme an Schadenanalysen und internen Besprechungen (z.B. Konstniktionsauslegungen, Kundenanleitungen)
  • sachgerechte Personalauswahl, -ausstattung und -weiterbildung

Jura -13 - (von 30)

Sachschaden

Schaden der an anderen Sachen entsteht (außerhalb des Produkts).

Abgegrenzt von Vermögensschaden und Personenschaden.

Jura -14 - (von 30)

Produktsicherheitsgesetz

Produktsicherheitsgesetz (Product Safety Act)

Ein Gesetz, das die Anforderungen an die Sicherheit von Produkten regelt und festlegt, wie Unternehmen sicherstellen müssen, dass ihre Produkte sicher sind.

Jura -15 - (von 30)

Normen

Technische und rechtliche Anforderungen, die von nationalen oder internationalen Organisationen festgelegt werden, um Produkte und Dienstleistungen zu standardisieren.

Jura -16 - (von 30)

Mitwirkungspflicht

Pflicht des Nutzers, die Anleitung zu lesen und zu beachten.

Das bezieht sich besonders auf sicherheitsrelevante Informationen, die ihre Wirkung erst entfalten, wenn der Nutzer sie beachtet.

Jura -17 - (von 30)

Konformitätserklärung

Konformitätserklärung (Declaration of Conformity)

Ein Dokument, das bestätigt, dass ein Produkt den relevanten rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere im Hinblick auf die EU-Richtlinien.

Jura -18 - (von 30)

Kennzeichnungspflichten

Kennzeichnungspflichten (Labeling Requirements)

Vorschriften, die festlegen, welche Informationen auf einem Produktetikett oder in der Dokumentation enthalten sein müssen, z. B.

  • Warnhinweise
  • Gebrauchsanweisungen
  • Herstellerinformationen

Jura -19 - (von 30)

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutzgesetz (Occupational Health and Safety Act, OSH)

Gesetzliche Regelungen, die den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten und auch in der technischen Dokumentation berücksichtigt werden müssen.

Jura -20 - (von 30)

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung (CE Marking)

Ein Symbol, das bestätigt, dass ein Produkt den europäischen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen entspricht.

Jura -21 - (von 30)

EU-Konformitäts­erklärung

Zwingend notwendiges Dokument des Herstellers, in dem er oder sein Bevollmächtigter innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestätigt, dass das Produkt alle Anforderungen der für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungs rechtsvorschriften der Union erfüllt.

Jura -22 - (von 30)

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten.

Sie betrifft auch die technische Dokumentation von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. ???

Jura -23 - (von 30)

Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung (Packaging Ordinance)

Eine Vorschrift, die Anforderungen an die Verpackung von Produkten stellt, z. B. hinsichtlich Recycling und Umweltverträglichkeit.

Jura -24 - (von 30)

WEEE-Richtlinie

WEEE-Richtlinie (2012/19/EU)

Diese Richtlinie bezieht sich auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und regelt die Sammlung, Wiederverwertung und umweltgerechte Entsorgung von Elektroabfällen.

Die technische Dokumentation muss sicherstellen, dass Produkte korrekt gekennzeichnet sind und den Anforderungen zur Entsorgung entsprechen.

Jura -25 - (von 30)

Haftungsausschluss

Haftungsausschluss (Disclaimer)

Ein rechtlicher Hinweis, der eine Organisation von der Haftung für bestimmte Handlungen oder Ergebnisse befreit.

Haftungsausschlüsse sind möglicherweise unwirksam, wenn sie anderen Regelungen widersprechen.

Jura -26 - (von 30)

Niederspannungsrichtlinie

Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU)

Diese Richtlinie bezieht sich auf Produkte, die unter 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung betrieben werden, und legt Anforderungen an die Sicherheit von elektrischen Geräten fest.

Jura -27 - (von 30)

Inverkehrbringung

Nach GPSG: "Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist.

Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem lnverkehrbringen eines neuen Produktes gleich."

Jura -28 - (von 30)

Urheberrecht

Urheberrecht (Copyright)

Das Recht, das den geistigen Eigentümer eines Werkes schützt und sicherstellt, dass Dritte das Werk nicht ohne Erlaubnis nutzen dürfen.

Jura -29 - (von 30)

Datenschutz

Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte von natürlichen Personen (Menschen), insbesondere den Anspruch auf Achtung der Privatsphäre, vor einer missbräuchlichen Datenverarbeitung.

Jura -30 - (von 30)